Antrag der AfD Bundestagsfraktion zum Global Compact of Migration

KV-BREISGAU-HOCHSCHWARZWALD - 13.11.2018

Deutscher Bundestag Drucksache 19/[…] 19. Wahlperiode [Datum]

 

 Antrag

der Abgeordneten Martin Hebner, Markus Frohnmaier, Dr. Gottfried Curio, Dietmar Friedhoff, Ulrich Oehme, Dr. Harald Weyel, Martin Renner, Corinna Miazga, Siegbert Droese, Peter Boehringer, Lars Herrmann, Joana Cotar, Udo Hemmelgarn, Stefan Keuter, Hansjörg Müller, Rainer Kraft, Nicole Höchst, Enrico Komning, Volker Münz, Marcus Bühl, Dirk Spaniel, Christian Wirth, Thomas Seitz, Jörn König, Steffen Kotre, Franziska Gminder, Birgit Malsack-Winkelmann, Wolfgang Wiehle, Johannes Huber und der Fraktion der AfD

Kein Beitritt zum „Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration“ durch die Bundesrepublik Deutschland – Ablehnung einer Entwicklungspolitik durch glo-bale Massenmigration und Ablehnung der Aufgabe nationaler Selbstbestimmung in Bezug auf Einwanderung

 

I. Der Bundestag stellt fest:

 

Der von der UNO bezeichnete und vorgeschlagene „Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration“ (im Folgenden: „Global Compact for Migration“ oder „Globaler Pakt für Migration“) stellt in seiner derzeitigen Fassung einen Angriff auf die nationale Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, die demokratische Legitimation staatlichen Handelns sowie auf das Rechtsstaatsprinzip dar. Er gefährdet zudem die Grundlagen der deutschen Eigenstaatlichkeit, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der sogenannten Ewigkeitsgarantie (eigentlich aber Selbstbestimmungsgarantie) des Grundgesetzes unterfällt.

Er ist darauf gerichtet, die demokratisch legitimierte, verfassungsgemäß beschlossene Asyl-, Einwanderungs- und Ausländerpolitik künftiger deutscher Bundestage und Bundesregierungen unter einen internationalen politischen Vorbehalt zu stellen, der politisch geeignet und bestimmt ist, die Legitimität nationaler, an den Interessen gerade des deutschen Volkes orientierter Maßnahmen öffentlich in Frage zu stellen bzw. deren politische Legitimität oder gar menschenrechtliche Zulässigkeit unter Berufung auf den „Global Compact“ zu leugnen.

Damit stellt der Globale Pakt zur Migration einen Angriff auf die Verfassungsordnung Deutschlands und das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes dar. Jedwede Beteiligung deutscher Regierungsstellen an diesem Abkommen ist daher zu unterlassen.

Vielmehr ist die Bundesregierung verpflichtet, ihren Protest durch entsprechende Verbalnoten und Schriftnoten öffentlich zu dokumentieren.

II. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

1.

a) Dem „Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration“ nicht beizutreten,

b) diesem Dokument nicht namens der Bundesrepublik Deutschland zuzustimmen,

c) sich insbesondere gegen jedwede Beteiligung der EU-Institutionen an oder gegen jedwede Zustimmung auf EU-Ebene zu diesem Dokument oder dem damit verbundenen politischen Prozess auszusprechen, und

d) keine sonstigen Handlungen vorzunehmen, durch welche die Bundesrepublik Deutschland dem „Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration“ begrüßt oder billigt oder unterstützt oder einen künftigen Beitritt in Aussicht stellt,

e) sich in keiner Weise im Sinne dieses Dokuments völkergewohnheits-rechtlich oder politisch, moralisch oder anderweitig und zumal auch im Sinne des sogenannten völkerrechtlichen „Soft Law“ zu binden.

2. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, auf der Versammlung zur Annahme des „Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration“ eine schriftliche Protestnote gegen die zur Annahme bestimmte Fassung zu hinterlegen, die klarstellt, dass die Bundesrepublik Deutschland sich als „permanent objector“ im Sinne möglichen künftigen Völkergewohnheitsrechts versteht.

3. Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass ein Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum „Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration“ gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich der Zustimmung zumindest des Deutschen Bundestages bedarf, da es sich – unabhängig von strittigen völkerrechtlichen Einzelfragen zur genauen Wesensnatur der durch ihn begründeten politischen Bindung der Bundesrepublik Deutschland – jedenfalls im weiteren Sinne um einen Vertrag handelt, der die politischen Beziehungen des Bundes regelt.

Begründung

I. Zur Feststellung des Bundestages

Die am 05. Februar 2018 vom Europäischen Parlament gebilligte Fassung des „Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration“ unterscheidet sich von derjenigen, die am 10./11. Dezember in Marrakesch verbindlich angenommen werden soll, wesentlich. Die Änderungen stellen eine erhebliche Einschränkung der Grundlage der deutschen Staatlichkeit dar.

Zwar betont der Pakt in seiner Präambel unter Punkt 7, dass diese Vereinbarung rechtlich nicht bindend wäre („This Global Compact presents a non-legally binding, cooperative framework…“). Ebenso antwortet die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Hebner (Drucksache 19/1751).

Diese rechtliche Einordnung trügt aber, denn:

Erstens kann auch eine rechtlich zunächst unverbindliche, rein politische Erklärung u.U. bereits nach wenigen Jahren als Völkergewohnheitsrecht verstanden und sogar als völkerrechtliches ius cogens (also als zwinges Völkergewohnheitsrecht, dass von Staaten nicht mehr abbedungen werden kann) behauptet werden, wie etwa die Geschichte der UN-Menschenrechtserklärung eindrucksvoll aufzeigt.

Zweitens geht die – gewissermaßen laienhafte – Unterscheidung zwischen „bindendem Recht“ und einem „cooperative framework“ an den Funktionsweisen des Völkerrechts der Gegenwart völlig vorbei. Dieses ist durch die internationale Durchsetzung von sogenanntem „Soft Law“ geprägt, das sich durchweg als wirksamer erwiesen hat, als völkerrechtliche Verträge, obwohl ihm – angeblich – die rechtliche Bindungswirkung jedenfalls anfänglich gerade fehlen soll.

So kann völkerrechtliches „Soft Law“ (etwa durch dessen Anerkennung als internationaler Menschenrechtsstandard durch nationale Gerichte, aber auch den EuGH oder den EGMR) faktisch zu geltendem Recht werden, ohne dass ein nationales Parlament je einen völkerrechtlichen Vertrag ratifiziert haben muss.

Auch werden im gesamten Text überall Ausdrücke der Verpflichtung benutzt, z. B. „commitments“ (Ziffer 7, 8), „we will implement“ (Ziffer 42, 44), „we commit” (Ziffer 14, 17, 41). Die Vereinbarungen sollen „überwacht“ werden („follow up“, „review“, Ziffer 16, 42, 43). Selbst Institutionen sollen zur Kontrolle neu geschaffen werden (Ziffer 15, 17f, 33d, 49, „establish mechanism“). Das sind typische Merkmale eines verbindlichen Vertrags. Allein ein Sanktionsmechanismus wird noch nicht etabliert. Der Sprachgebrauch des Dokuments dementiert also bereits dessen angeblich nicht-bindenden Charakter.

Wo hingegen der Text des Global Compact dessen rechtlich bindende Wirkung scheinbar dementiert, wie etwa in Ziffer 7 oder Ziffer 15 c, so wird dies gleich wieder durch die nachgeschobene Aussage relativiert, die nationale Selbstbestimmung bestehe freilich nur im Einklang mit dem Völkerrecht oder in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Pflichten dieser Staaten, ohne dass jeweils deutlich wird, was unter diesen völkerrechtlichen Pflichten konkret zu verstehen sein soll; möglicherweise ist mit diesen, jedenfalls perspektivisch, eben nichts anderes als der Global Compact selber gemeint, wodurch dessen gelegentliche Bekenntnisse zum angeblich gleichwohl fortbestehenden nationalen Selbstbestimmungsrecht dann natürlich in der Sache leerlaufen würde.

Der Pakt widerspricht daher der zentralen idée directrice des heutigen Völkerrechts, nämlich dem Selbstbestimmungsrecht der Völker. Der „Globale Pakt für Migration“ missachtet das explizite menschenrechtliche Verbot, die demografische Zusammensetzung einer Region, in der eine autochthone Bevölkerung ansässig ist, zu ändern- und sei es nur als Effekt einer Politik oder Praxis.1

1 Entschließung der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 17.04.1998:

„Artikel 6. Jegliche Praxis oder Politik, die das Ziel oder den Effekt hat, die demographische Zusammensetzung einer Region, in der eine nationale, ethnische, sprachliche oder andere Minderheit oder eine autochthone Bevölkerung ansässig ist, zu ändern, sei es durch Vertreibung, Umsiedlung, und/oder eine Kombination davon, ist rechtswidrig.“

2 Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration, „Final Draft” (11. Juli 2018), laufende Nummer 10.

Der Global Compact for Migration greift massiv in die Presse-, Meinungs- und Forschungsfreiheit ein:

Im Global Compact for Migration ist ein verbindliches Narrativ für die Migration definiert: Migration wird sehr einseitig als positiv für die Aufnahmegesellschaft definiert, als „Quelle des Wohlstands, der Innovation und der nachhaltigen Entwicklung“ (Ziffer 8 ff.). Die bisherigen Immigrationserfahrungen der Zielländer mit ihren flächendeckend sozio-kulturellen und vielfach religiös bedingten Schwierigkeiten bei der Integration der Zuwanderer blendet der Text komplett aus.

Dazu wird ausdrücklich im Globalen Pakt für Migration unter laufender Nummer Nr. 102 ein „gemeinsames Verständnis“ für Migrationsbewegungen vereinbart:

Es sollen nur Vorteile der Einwanderung mit der Aufnahmegesellschaft kommuniziert, negative Aspekte unter-bunden werden (siehe auch Ziel 17, Ziffer 33 ff.).

„Wir müssen qualitativ hochwertige Daten sammeln und verbreiten … Wir müssen unseren Bürgern Zugang zu objektiven, evidenzbasierten, klaren Informationen über die Vorteile und Herausforderungen von Migration verschaffen, um irreführende Erzählungen, die negative Vorstellungen von Migranten hervorrufen, auszuräumen.“ („We must collect and disseminate quality data…we also must provide all our citizens with access to objective, evidence-based, clear information about the benefits and challenges of migration, with a view to dispelling mis-leading narratives that generate negative perceptions of migrants.”2)

Die weitere Formulierung, die Staaten müssten Medienschaffende auf dem Gebiet von Migrationsfragen und speziell zu der insofern zu verwendenden Terminologie „erziehen“ (Nr. 33 c GCM), wird in der deutschen Übersetzung deutlich verharmlosend wiedergegeben als „Aufklärung von Medienschaffenden hinsichtlich von Migrationsfragen und -begriffen“; das Verb „to educate“ meint aber im Englischen nicht „Aufklärung“, sondern Unterweisung unter Ausnutzung eines Machtgefälles.

Explizit wird unter Ziffer 33 des Globalen Pakts zur Migration ausgeführt, dass man sich zu einer hochwertigen Berichterstattung durch Sensibilisierung und Aufklärung von Medienschaffenden hinsichtlich Migrationsfragen und Begriffen verpflichtet. Man verpflichtet sich zu Investitionen in ethische Standards der Berichterstattung und zu ethischer Werbung. Ferner verpflichtet man sich zur Einstellung der öffentlichen Finanzierung oder materiellen Unterstützung von Medien, die systematisch negativ in Bezug auf Migranten berichten, da dies als Rassismus, Intoleranz und Fremdenfeindlichkeit gilt. Der globale Pakt für Migration verpflichtet zur Einbeziehung von Pädagogen und Dienstleistern, auch zur Förderung von Wahlkampagnen, mit dem Ziel, die Migration ausschließlich im positiven Kontext zu vermitteln und darzustellen3.

Durch den Global Compact for Migration wird die Unterscheidung zwischen legaler und illegaler Migration aufgehoben. Denn der Global Compact kennt keine „illegale Einwanderung“ mehr, sondern es soll allenfalls Migranten „fallen into an irregular status“ geben, wobei die Staaten dann aber regelmäßig verpflichtet sind, diesen „irregular status“ möglichst durch Prozeduren der Legalisierung – nicht aber durch Ausweisung! – in einen regular status zu verwandeln (Nr. 23 h und i GCM). Die Ausweisung eines Migranten infolge der Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts, also der eigentliche Normalfall eines jeden funktionierenden nationalen Ausländer- und Aufenthaltsrechts, wird im GCM tendenziell als arbitrary expulsion („willkürliche Ausweisung“) betrachtet (Nr. 23 h a.E.); nach der Konzeption der GCM ist die Rechtsfolge des illegalen Aufenthalts also nicht die Ausweisung, sondern der Anspruch auf Durchführung von Verfahren, die typischerweise zur Legalisierung des Aufenthalts führen (Nr. 23 i).

So greift der Pakt in verschiedene elementare Hoheitsbereiche der Staaten ein, z. B. in das Aufenthalts-, Arbeits-, Sozial- und Strafrecht sowie in die Bildungspolitik. Diese Eingriffe werden damit begründet, dass das Problem der Migration „nur global gelöst werden könne“. (Ziffer 11: „No country can address the challenges and opportunities of this global phenomenon on its own.“)

Selbst die politischen Vorhaben der Großen Koalition zur Bewältigung der Migrationskrise wären unter dem Global Compact for Migration nicht möglich: Beispielsweise der Vorschlag der CDU/CSU zu Ankerzentren, aus denen heraus auch Rückführungen erfolgen sollen, wäre verboten, weil nach Ziffer 29 Migranten nur für den kürzest möglichen Zeitraum festgehalten werden dürfen und gegenüber jedweder Alternative zur Sistierung in einem Ankerzentrum Vorrang hätte. Zudem sind diese Flüchtlingslager und Flüchtlingssiedlungen nach der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten nur zur Erfüllung der zivilen und humanitären Bedürfnisse nutz-bar und dürfen gerade nicht dazu verwendet werden, um staatliche Maßnahmen umzusetzen, also auch eine Ausweisungshaft zu vollziehen.3 Der Vorschlag der Großen Koalition, dort zugleich Ankerzentren für die Rückführung zu betreiben, ist daher völkerrechtlich nach diesem Pakt schlicht nicht realisierbar.

3 A/RES/7/1, S. 18/25 ausdrücklich:

“h) Maßnahmen treffen, um den zivilen und humanitären Charakter der Flüchtlingslager und –siedlungen zu wahren;”

Der Globale Pakt für Migration liegt daher nicht im Interesse der Bundesrepublik Deutschland.

Die Gestaltung des Inhalts des Globalen Pakts für Migration und die mit ihm einhergehenden außenpolitischen Verpflichtungen Deutschlands geschieht bislang vollkommen am Deutschen Bundestag vorbei, insbesondere unter Ausschluss der zwingend notwendigen öffentlichen Debatten über den Inhalt dieses Globalen Pakts für Migration im Deutschen Bundestag. Darin liegt ein Verstoß gegen organschaftliche Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages vor, die übrigens auch mit der prozesstandschaftlichen Organstreitklage gerügt werden könnten.

Die Zusicherung, dass der „Globale Pakt für Migration“ keine „rechtlichen“ (wohl aber politische!) Verpflichtungen begründet, wurde hierbei bereits von den Regierungen der Vereinigten Staaten und Ungarns als nicht ausreichend erachtet. Australien, Dänemark und Österreich haben sich bereits von dem Vertragswerk distanziert.

Der „Globale Pakt für Migration“ sieht weiterhin vor, dass in Zukunft Instrumente, wie das so genannte „Resettlement“, bei dem Migranten gemäß § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz ohne Durchlaufen eines Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel erlangen können und perspektivisch dauerhaft in Deutschland bleiben sollen, deutlich ausgeweitet werden.

Im Punkt 21 Buchstabe h des „Final Draft“ des Globalen Pakts für Migration vom 11. Juli 2018 werden die Unterzeichnerstaaten beispielsweise dazu ermuntert, so genannte „Klimaflüchtlinge“ umzusiedeln.

 

II. Zur Aufforderung an die Bundesregierung

 

In dem Vertragswerk „Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration“, das am 10./11. Dezember in Marokko angenommen werden soll, heißt es, dass Migration eine „Quelle globalen Wohlstands, Innovation und nachhaltiger Entwicklung“ sei. Dies trifft jedoch nicht durchgehend zu. Die geplante Migrationssteuerung stellt sämtliche funktionierenden Sozialsysteme der Aufnahmeländer vor unbeherrschbare, nicht zu bewältigende logistische und ökonomische Herausforderungen. Deren gezielte Inanspruchnahme löst umfassend sogenannte „Rücküberweisungen“, also Finanztransaktionen von Migranten in ihre Herkunftsländer, aus, die der „Globale Pakt für Migration“ als entwicklungspolitisches Instrument ausdrücklich legitimiert. Im Globalen Pakt für Migration wird unter Ziffer 36 jedwede Anrechnung bzw. Gleichsetzung dieser Beträge „mit anderen internationalen Finanzströmen wie ausländischen Direktinvestitionen, öffentlicher Entwicklungshilfe oder anderen öffentlichen Quellen der Entwicklungsfinanzierung“ ausgeschlossen4.

4 Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration, „Final Draft” (11. Juli 2018), laufende Nummer 36.

5 „Die Zeitbombe tickt“, Frankfurter Allgemeine vom 9. April 2018, Seite 6.

Wie bereits aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage zur Thematik der Rücküberweisungen (Bundestags-Drucksache 19/3186) hervorgeht, sind diese Überweisungen „mehr als doppelt so hoch wie der Etat des Bundesentwicklungshilfeministeriums“. Während die Bundesregierung diese Rücküberweisungen als einen Teil der Entwicklungshilfe sieht, steht laut WELT (https://www.welt.de/politik/deutschland/article178507882/ Geldtransfers-Migranten-ueberweisen-Milliarden-nach-Hause.html ) der Migrationsforscher Jochen Oltmer derartigen Geldtransfers skeptisch gegenüber, weil damit die entsprechenden Familien einen finanziellen Vorteil gegenüber anderen Familien im jeweiligen Land hätten und der jeweilige Staat seine Ausgaben für Bildung und Gesundheit herunterschrauben könnte. Rücküberweisungen erweisen sich so gerade als Migrationsursache – und nicht als Stabilitätsfaktor.

Die globalen Migrationsströme nehmen weiter zu. Neben Flucht und Vertreibung spielen insbesondere auch wirtschaftliche Motive bei der globalen Migration eine entscheidende Rolle. Vor allem Deutschland gehört zu den populären Zielländern der Migrationsströme sowohl aus Afrika als auch aus dem Nahen und Mittleren Osten. Die Flucht- und Migrationsursachen sind vielschichtig: Krieg, politische Instabilität, wirtschaftliche Perspektivlosigkeit, starkes Bevölkerungswachstum. Die Prognosen für das Bevölkerungswachstum in Afrika gehen von einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb von 30 Jahren aus.5

Der „Globale Pakt für Migration“ dient weder den Interessen Deutschlands und Europas noch den Interessen der Menschen in den Herkunftsstaaten. Eine vernünftige und nachhaltige Entwicklungspolitik darf nicht den An-spruch aufgeben, die Ursachen von Flucht und Migration zu bekämpfen, statt sie durch einen „Globalen Pakt für Migration“ auch noch weiter zu legitimieren.

Der „Globale Pakt für Migration“ der Vereinten Nationen bietet für keine dieser Migrationsursachen tatsächliche Lösungen an, sondern versucht lediglich, das bestehende Migrationschaos dadurch zu lösen, dass eben dieses Chaos für legal und wünschenswert erklärt wird und die bestehenden Migrationsströme zu verwalten. Im Prinzip verlangt der vorliegende Vertragstext, die Flucht- und Migrationsursachen als gegeben anzuerkennen und statt-dessen auf Kosten der Aufnahmeländer die Massenmigration so zu regeln, dass es in Zukunft keine „illegale Migration“ mehr geben kann. Dies ist auch die logische Folge, wenn Migration zu einem „Menschenrecht“ erklärt wird. Durch die massenhafte Aufnahme von Migranten löst man aber nicht die Probleme in den Herkunftsländern, sondern man verschärft diese sogar noch zusätzlich.

Genau dies widerspricht der Aufgabe der deutschen Entwicklungspolitik, die sich der Bekämpfung der Fluchtur-sachen verschrieben hat. Bereits der Vorschlag, „Klimaflüchtlinge“ dauerhaft umzusiedeln, stellt hierbei eine Ab-kehr von dem Anspruch dar, durch eine effektive Entwicklungspolitik Migrationsströme zu reduzieren. Sie befördert insbesondere den „Brain Drain“ aus Entwicklungsländern.

Auch die Argumentation, die Rücküberweisungen von Migranten in ihre Herkunftsländer seien ein wichtiges Element der Entwicklungspolitik, ist nicht zielführend, sondern sogar zynisch: Genau dadurch werden Korruption und Misswirtschaft in den Herkunftsländern noch weiter gefördert. Die Regierungen fühlen sich nicht in der Pflicht, eine tragfähige und nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung in ihren Ländern zu fördern, was wiederum zu mehr Wirtschaftsflüchtlingen führt.

Die Diskussion um den „Globalen Pakt für Migration“ zeigt, dass hier vor allem die deutsche Entwicklungspolitik gefordert ist. Massenmigration ist keine „Chance“ – sie stellt sowohl die Herkunfts- als auch Aufnahmeländer vor gewaltige Probleme, denen mit zielorientierten, nachhaltigen, entwicklungspolitischen Maßnahmen begegnet werden muss.

Der „Globale Pakt für Migration“ konterkariert diese Zielsetzung, indem er sich mit dem gegenwärtigen weltweiten Migrationschaos abfindet und Migration sogar noch stärker fördern will.

Die Vereinten Nationen haben nicht die Berechtigung, funktionierende Staaten, Länder und politische Regionen mit dem Globalen Pakt für Migration in einem Umfang zu belasten, dass diese nicht mehr stabil sind.

Die Vereinten Nationen sollen endlich den wahren Ursachen („root causes“) weltweiter Konflikte und Fluchtbewegungen auf den Grund gehen. Die Vereinten Nationen müssen intensiv nach Wegen suchen, um als maßgeblicher Akteur der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung zu wirken. Letztlich gestehen die Vereinten Nationen mit dem Globalen Pakt für Migration ihr Versagen als internationaler Konfliktlöser ein. Sie arbeiten sich an Symptomen ab, ohne wirkliche Aussicht auf eine nachhaltige Lösung, geschweige denn Ursachen zu bekämpfen.

Dazu UN-Charta, Artikel 1, Absatz 1:

Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: 1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;

Es ist darauf hinzuweisen, dass Grund-, Arbeitnehmer- und Sozialrechte bereits durch Abkommen im Rahmen der Vereinten Nationen, der International Labour Organisation (ILO) und durch regionale Abkommen in Europa (z.B. Europäische Menschenrechtskonvention) hinreichend kodifiziert sind und zudem bereits durch die Judikatur häufig in Abkehr vom Wortlaut der Konventionen und Erklärungen stetig "weiterentwickelt" werden

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, dem Globalen Pakt für Migration nicht beizutreten.

Berlin, den 1. November 2018

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

 

20181031_global-compact-vosgerau-fassung.pdf

Teile diesen Beitrag in den sozialen Medien:

left Zurück zur Übersicht

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:


„Die konzertierte Schmutzkampagne gegen die AfD geht weiter“

calendar 08.04.2024 user Emil Sänze
„Die konzertierte Schmutzkampagne gegen die AfD geht weiter“ – Emil Sänze AfD Co-Landesvorsitzender Baden-Württemberg zu einer groß aufgezogenen dpa-Meldung Unbekannt ist, was das Interesse des SPIEGEL an einem auch künftig dysfunktionalen Land ist: Im Corona-Jahr 2021 erhielt er von der B...
right   Weiterlesen

Grenzen sichern, brutale Gewalt verhindern

calendar 05.04.2024 user Markus Frohnmaier
Stuttgart, 05. April 2024. Ein Syrer mit niederländischer Staatsbürgerschaft hat in einem Supermarkt in Baden-Württemberg ein vierjähriges Kind mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt. Nach einer Notoperation hat sich der Zustand des Kindes stabilisiert. Der Täter wurde verhaftet. Ma...
right   Weiterlesen

Heizen mit Holz

calendar 04.04.2024 user Emil Sänze
„Heizen mit Holz: Möglich muss das sein, was notwendig ist!“ – Emil Sänze Co-Landesvorsitzender der AfD Baden-Württemberg über die neueste Blüte der grünen Hysteriegesellschaft Am 3.4. fragt der Schwarzwälder Bote mit der Schlagzeile „Bleibt Holz heizen möglich?“ und hält das Hei...
right   Weiterlesen

Frohe Ostern

calendar 28.03.2024 user Der Landesvorstand
Der AfD Landesverband Baden-Württemberg wünscht allen Unterstützern und Mitgliedern ein erholsames und entspanntes Osterfest. Genießt die Zeit mit euren Familien und Freunden.
right   Weiterlesen

Frohnmaier: „Corona-Skandal auch im Land vollumfänglich aufarbeiten“

calendar 26.03.2024 user Markus Frohnmaier
Frohnmaier: „Corona-Skandal auch im Land vollumfänglich aufarbeiten“ Stuttgart, 26. März 2024.  Nach einer Klage des Multipolar-Magazins wurden nun die bislang geheimen Protokolle des Corona-Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts veröffentlicht. Die Protokolle ermöglich trotz weitreichende...
right   Weiterlesen

Hat Würth eine Schraube locker?

calendar 19.03.2024 user Markus Frohnmaier
Hat Würth eine Schraube locker? Es ist aberwitzig: Ein greiser Milliardär warnt vor der Einführung einer Diktatur durch die AfD. Jedoch ist es gerade ein Merkmal von Diktaturen, wenn Chefs ihren Mitarbeitern vorschreiben, was sie wählen sollen. In anderen Ländern bezeichnet man Milliardäre wi...
right   Weiterlesen

„Frau Wagenknecht fragt das Richtige, aber kopiert die AfD-Landtagsfraktion"

calendar 19.03.2024 user Emil Sänze
„Frau Wagenknecht fragt das Richtige, aber kopiert die AfD-Landtagsfraktion– AfD-Co-Landesvorsitzender Emil Sänze MdL Am 19.3. druckten mehrere Zeitungen eine AFP-Meldung: Auf eine Anfrage der Abgeordneten Sahra Wagenknecht (BSW) hin gab das Bundessozialministerium zu, dass 10,1 Mio. (oder 54,...
right   Weiterlesen

„Eine französisch-polnische Achse zieht uns in den Krieg“

calendar 16.03.2024 user Emil Sänze
„Eine französisch-polnische Achse zieht uns in den Krieg“ – AfD-Landes-Co-Vorsitzender Emil Sänze MdL zu Macrons Insistieren auf NATO-Bodentruppen Wie auch immer dieser Krieg ausgehen wird – was von einer unabhängigen Ukraine bleiben wird, ist unklar angesichts eines offensichtlichen poln...
right   Weiterlesen

Correctiv verliert mehr und mehr an Glaubwürdigkeit

calendar 13.03.2024 user Markus Frohnmaier
Gelöschte Sätze, verlorene Gerichtsurteile und eine schwindende Glaubwürdigkeit – Correctiv kämpft um die Deutungshoheit rund um das angebliche Geheimtreffen in Potsdam. Dazu haben sie sich nun professionelle Hilfe von der PR-Agentur MSL eingekauft. Und wer arbeitet zufälligerweise seit 2022 ...
right   Weiterlesen

„Politisches Einschüchterungsklima und Personalgewinnung schließen einander aus“

calendar 13.03.2024 user Emil Sänze
„Politisches Einschüchterungsklima und Personalgewinnung schließen einander aus“ – der AfD-Co-Landesvorsitzende Emil Sänze MdL zum Bericht 2023 der Wehrbeauftragten Dr. Högl (Bundesrucksache 20/10500) 2022 konnten sich 19% der jungen Männer und 6% der jungen Frauen Dienst in den StreitkrÃ...
right   Weiterlesen

Anti-Industrie-Politik der Regierung bedroht Wohlstand in Baden-Württemberg

calendar 12.03.2024 user AFD-BW
Frohnmaier: Anti-Industrie-Politik der Regierung bedroht Wohlstand in Baden-Württemberg Stuttgart, 12. März 2024.  Baden-Württemberg ist mit einer Bruttowertschöpfung von 128 Milliarden Euro der wichtigste und stärkste Industrie- und Hochtechnologiestandort in Deutschland. 1,9 Millionen Bür...
right   Weiterlesen

Schluss mit dem Geld für die Welt!

calendar 08.03.2024 user AfD-BW
Die wirtschaftliche Situation in Deutschland ist angespannt wie nie zuvor in den vergangenen Jahrzehnten. Zwischen 2021 und Ende 2023 hat das Geld der Deutschen rund ein Fünftel an Wert verloren. Jede dritte Firma erwägt eine Verlagerung ins Ausland. Zahlreiche bedeutende Unternehmen bauen Arbeits...
right   Weiterlesen

GRUNDSATZPROGRAMM der Alternative für Deutschland (PDF Download)

 

 

    

 

up